Satzung - Verband der Stellantis Konzern-Händler und -Servicebetriebe Deutschland e. V.
Fassung vom 04. Mai 2022
vom 04. November 1974, eingetragen am 24. Januar 1975 beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter der Vereinsregister-Nummer 6633.
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung der Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen
beziehen die verwendeten männlichen Begriffe die weiblichen Formen ebenso mit ein.
1. Der Verband führt den Namen „Verband der Stellantis Konzern-Händler und Servicebetriebe Deutschland e. V.“
2. Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Frankfurt am Main.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verband ist ein Zusammenschluss aller autorisierten Händler- und Servicebetriebe, die zum Stellantis Automobil Konzern gehören. Er hat sich folgende Aufgaben gestellt:
1. Unterstützung seiner Mitglieder bei der Sicherung und dem Aufbau ihrer Marktposition.
2. Geltendmachung und Vertretung berechtigter Anliegen und Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Stellantis Automobil Konzern, den Behörden und dem Zentralverband des Deutschen Kfz-Gewerbes (ZDK). Insbesondere Wahrnehmung der in den Händler- und Serviceverträgen niedergelegten Mitwirkungsrechten mit dem Ziel einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Darüber hinaus vertritt der Verband die Interessen seiner Mitglieder gegenüber sonstigen Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene.
3. Pflege und Förderung der gewerblichen Interessen der Gesamtheit der Mitglieder.
4. Austausch kaufmännischer, wirtschaftlicher und technischer Erfahrungen, soweit diese fabrikatsspezifisch sind, zum Nutzen der Kunden, der Händler und Servicebetriebe sowie des Herstellerwerks.
5. Erarbeitung und Weitergabe von Anregungen an das Herstellerwerk.
6. Wahrung und Förderung gewerblicher Interessen der Mitglieder durch Geltendmachung und Vertretung von Unterlassungs- und Widerspruchsansprüchen wegen unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen und/oder Wettbewerbsverstößen (UWG, GWB).
7. Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Stellantis Automobil Konzern und mit ihm verbundenen Gesellschaften im Falle von Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen die geeignet sind, die wirtschaftliche Ertragskraft der Mitglieder beim Vertrieb der Vertragswaren und/oder bei der Erbringung von Serviceleistungen zu
beeinträchtigen (insbesondere bei Margen- und anderen Leistungskürzungen). Der Vorstand ist im Falle eines Entscheides der Mitgliederversammlung (§ 5 Ziffer 3.) berechtigt, die Interessen seiner Mitglieder auch mit dafür vorgesehenen rechtlichen Schritten, insbesondere Zivilklage und Beschwerde vor den Kartellbehörden, gegenüber dem
Stellantis Automobil Konzern und beteiligten Dritten durchzusetzen.
1. Mitglied kann auf Antrag jeder in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Vertragspartner des Stellantis Automobil Konzerns werden.
2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich über die Geschäftsstelle beim Vorstand. Die Aufnahme gilt mit der Bestätigung als erfolgt.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit Tode des Mitglieds oder dem Erlöschen der Mitgliedsfirma;
b) mit der rechtskräftigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mitgliedsfirma;
c) durch Austrittserklärung per eingeschriebenem Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende;
d) durch Verlust des Händler- oder Servicevertrages;
e) durch Ausschluss bei Vorliegen eine wichtigen Grundes auf Antrag des Vorstands durch die Delegiertenversammlung. Die Ausschließung wird wirksam mit Zugang der Mitteilung.
4. Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung jeweils für das laufende bzw. folgende Jahr festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag berechnet sich zuzüglich der möglichen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Das gilt auch für den Fall, dass der Verband von der Mehrwertsteuer befreit ist, aber zur Mehrwertsteuer optieren kann.
Es gelten folgende Beitragsstufen:
a) Stellantis Konzern-Händler mit Servicebetrieb
b) Stellantis Konzern-Händler ohne Servicebetrieb
c) Stellantis Konzern-Servicebetriebe ohne Vertrieb
Die Verbandsinformationen erfolgen gemeinsam oder für die jeweilige Beitragsstufe.
5. Der Verband erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von EDV zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und
Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Inhaber, Anschrift, Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug besteht), Telefon-/Telefaxnummern sowie eMail-Adressen und Anzahl der jährlich zugelassenen Neuwagen-Einheiten (bei Vertriebspartnern).
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag im Voraus, spätestens vier Wochen nach Rechnungsstellung, zu entrichten.
7. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung seines Beitrages mehr als einen Monat in Rückstand und wird der Beitrag trotz Aufforderung nicht binnen eines weiteren Monats
bezahlt, ruht die Mitgliedschaft. Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den hieraus bedingten Ausschluss des Mitgliedes, womit der Beitragsanspruch nicht erlischt.
8. Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Das Ehrenmitglied hat kein Stimmrecht.
9. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen. Auch Rechte aus §§ 738 und 740 BGB stehen dem Ausscheidenden nicht zu. Im Fall des Ausscheidens von Mitgliedern besteht der Verband unter den übrigen Mitgliedern fort.
10. Gegenseitige Mitgliedschaft mit anderen Stellantis-Verbänden ist möglich. Der jeweilige Verband hat eine Stimme. Die Beiträge legt der Vorstand fest.
Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Delegiertenversammlung
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Vorstand
1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie tritt mindestens jährlich zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung zusammen. Tag, Zeit, Ort und
Tagesordnung werden durch den Vorstand mindestens einen Monat vorher durch einfaches Schreiben, eMail oder Telefax allen Delegierten bekannt gegeben. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied stellen. Die Anträge müssen 14 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen.
2. Über alle Versammlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Dieses ist von der Geschäftsführung innerhalb von vier Wochen dem Vorstand zuzustellen. Einwendungen haben innerhalb von acht Tagen nach Zustellung schriftlich zu erfolgen und werden dem bestehenden Protokoll beigefügt.
3. Die Delegiertenversammlung entscheidet:
a) Mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen über
1. die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 1. Stellvertreters (Schriftführer) und des 2. Stellver-
vertreters (Schatzmeister). Kommt die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht zustande,
entscheidet im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit;
2. Satzungsänderung;
3. Ausschluss von Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
b) Mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen über
1. Jahresabschluss und Etat
2. Bestellung von zwei Revisoren für jeweils vier Jahre
3. Entlastung des Vorstandes
4. Festsetzung der Beiträge für das laufende bzw. folgende Rechnungsjahr
5. Beschlussfassung über Maßnahmen gem. § 2 Ziff. 6. und 7.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
4. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe
jederzeit einberufen werden:
a) vom Vorstand
b) auf Antrag von 25 % der Delegierten unter Angabe eines Grundes an den Vorstand. Die Einladung übernimmt der Vorstand.
5. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Delegierten anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, tritt sie 14 Tage später nach erneuter Einladung wieder zusammen und ist dann, unabhängig von den anwesenden Stimmen, beschlussfähig.
6. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens 25 % der anwesenden Stimmen ist schriftlich abzustimmen. Abstimmungen, die satzungsgemäß der Zweidrittelmehrheit bedürfen, erfolgen schriftlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
7. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Auslagen der Delegierten werden nicht erstattet.
8. Sonderumlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung beschlossen.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Ausnahmen sind von der Delegiertenversammlung mit einfacher
Mehrheit zu bestimmen. Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung werden durch den Vorstand des Verbandes 4 Wochen vorher durch einfaches Schreiben oder eMail allen Mitgliedern bekannt gegeben.
2. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, für je 10 angefangene Mitglieder einen Delegierten zu wählen. Die Delegierten werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gewählt.
3. Die Delegierten bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt.
4. Der zuerst gewählte Delegierte hat eine Amtszeit von vier Jahren. Die Amtszeit jedes nachgewählten Delegierten endet mit der Amtszeit des zuerst gewählten Delegierten. Jeder Delegierte ist durch die Mitgliederversammlung abwählbar.
5. Die Wahlen werden vom 1. Vorsitzenden des Verbandes, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter durchgeführt.
6. Eine Mitgliederversammlung findet im Regelfall unter gleichzeitiger räumlicher Anwesenheit der Mitglieder statt (Präsenzveranstaltung). Auf Beschluss des Vorstandes
kann die Mitgliederversammlung auch online über das Internet erfolgen, z.B. als Videokonferenz (virtuelle Mitgliederversammlung). Letzteres gilt nicht im Falle der
Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und nicht im Falle der Beschlussfassung über eine Verschmelzung/Umwandlung des Verbandes oder in sonstigen
Fällen, in denen eine (physische) Anwesenheit gesetzlich vorgeschrieben ist.
a) Unabhängig von der Art der Durchführung muss sichergestellt werden, dass die Mitglieder ihr Frage- und Rederecht ausüben können.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 1. Stellvertreter geleitet.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder einberufen. § 7 Ziff. 7 Satz 3 gilt entsprechend.
d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist sie beschlussunfähig, tritt sie innerhalb von
längstens vier Wochen mit gleicher Tagesordnung nach erneuter Einladung zusammen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
e) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Verlangen von 20 % der erschienenen Mitglieder muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.
f) Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung erfolgen geheime Abstimmungen der Stimmberechtigten elektronisch in einer Weise, welche die Anonymität der Abstimmungen zu wahren hat. Bei nicht geheimer Abstimmung sind eindeutige Willensbekundungen der Stimmberechtigten (z. B. Handzeichen über den Bildschirm, Stimmabgabe über Chat-
funktion) abzugeben und zu erfassen. Die Einzelheiten des Versammlungsablaufs und der Abstimmungen werden vom Vorstand beschlossen und den Stimmberechtigten
spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt.
1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus drei Sachkundigen bzw. sacherfahrenen
Personen und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter als Schriftführer, dem 2.
Stellvertreter als Schatzmeister.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wird jedoch ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit ausschließlich für ein anderes Kraftfahrzeugfabrikat tätig, so scheidet es aus dem Vorstand aus. Die Delegiertenversammlung wählt dann ein neues Vorstandsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied ist durch eine Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit wählbar.
3. Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Vorstände zu Ehrenvorständen ernennen. Die Ehrenvorstände haben kein Stimmrecht und sind
beitragsfrei.
4. Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Aufgaben des Vorstandes
a) Leitung des Verbandes
b) Vertretung des Verbandes und seiner Mitglieder gegenüber Stellantis und deren
Vertragspartner.
c) Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
d) Bestellung und Abberufung von Arbeitskreismitgliedern
e) Einstellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin und Abschluss des Dienst-
vertrages.
f) Weisungen an den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin und die Überwachung
seiner/ihrer Tätigkeit.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind gemeinschaftlich der 1. Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter.
7. Der 1. Vorsitzende leitet die Delegiertenversammlung und die Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verband in der Öffentlichkeit. Ist er in der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, vertritt der 1. Stellvertreter bzw. bei seiner Verhinderung der 2. Stellvertreter, mit gleichen Rechten und Pflichten seine Stelle.
8. Die Tätigkeit der Delegierten und Mitglieder der Arbeitskreise ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Arbeitskreise erhalten eine Auslagenerstattung.
9. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit eine Tätigkeitsvergütung und für ihre Auslagen einen Auslagenersatz. Die Tätigkeitsvergütung legt die Delegierten-
versammlung fest.
Der Vorstand kann zur Bewältigung seiner Aufgaben Arbeitskreise und Ausschüsse bilden. Die Delegierten können die Mitglieder dafür vorschlagen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch den Vorstand; die Arbeitskreise und Ausschüsse wählen unter sich einen Sprecher und stellvertretenden Sprecher, der jeweils dem Vorstand über die Tätigkeit Bericht erstatten muss.
1. Ein hauptberuflicher Geschäftsführer/eine hauptberufliche Geschäftsführerin kann die Geschäfte des Verbandes führen. Über seine/ihre Einstellung und Abberufung entscheidet der Vorstand.
2. Hilfspersonal wird bei vorliegendem Bedarf vom Vorstand genehmigt.
3. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kann auf Weisung des Vorstandes an allen Gesprächen und Sitzungen des Verbandes sowie seiner Gremien teilnehmen.
4. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin führt das Protokoll. Im Verhinderungsfall bestimmt der Verhandlungsleiter den Protokollführer.
5. Auf Weisung des Vorstandes ist der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin berechtigt, Verhandlungen mit Stellantis und deren Vertragspartner oder Dritten zu führen.
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist
beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Stimmen.
2. Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach erneuter Einladung innerhalb von 4 Wochen stattzufinden.
Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit Zweidrittel der anwesenden Mitglieder. Eine schriftliche Vertretung ist nicht möglich.
3. Die Versammlung entscheidet gleichzeitig über die Verwendung des Vermögens und beauftragt den geschäftsführenden Vorstand mit der Abwicklung und Auflösung und Löschung des Verbandes beim zuständigen Amtsgericht.
Frankfurt am Main, den 02. Dezember 1992
Neu geschrieben am 02. November 1999
Änderungen vom März 1995 und 1998 berücksichtigt
Änderungen vom 03. November 1999/Kassel berücksichtigt
Frankfurt am Main, den 09. Februar 2000
Frankfurt am Main, den 25. November 2003
Frankfurt am Main, den 13. Juni 2007
Frankfurt am Main, den 19. November 2008
Frankfurt am Main, den 13. April 2011
Frankfurt am Main, den 29, August 2013
Frankfurt am Main, den 25. April 2017
Maintal, den 04. Mai 2022